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11.12.2019 11:44 Alter: 4 yrs
Kategorie: Blog

Erbvertragsschluss auf dem Sterbebett angreifbar?


(dpa/tmn). Ein Erbvertrag, der zwei Tage vor dem Tod des Erblassers auf dem Sterbebett geschlossen wird, kann trotz erheblicher Schmerzmitteleinnahme wirksam sein. Dabei ist ein Kopfnicken gegenüber dem Notar ausreichend, um den Willen zum Abschluss des Erbvertrages auszudrücken.

Der Fall

Ein Vater setzt zunächst seinen einzigen Sohn zu seinem Alleinerben ein. 45 Jahre später liegt der Vater im Sterben. Seine Ehefrau sucht ihn mit einem Notar im Hospiz auf. Der Vater steht unter dem Einfluss starker Schmerzmittel und ist kaum ansprechbar. Der Notar bittet das Krankenhauspersonal die Schmerzmittel zu reduzieren und kommt am nächsten Tag mit der Mutter wieder. Die Schmerzmitteldosis des Vaters ist nur leicht reduziert worden. Der Notar hält den Vater jedoch für geistig hinreichend klar und verliest ihm den neuen Erbvertrag, in dem sich Mutter und Vater gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Der Vater nickt und unterzeichnet laut Notar den Erbvertrag. Zwei Tage später verstirbt er. Der Sohn hält den neuen Erbvertrag für unwirksam, da sein Vater nicht mehr bei Sinnen gewesen und auch die Unterschrift nicht die seines Vaters sei. Als Beweis deutet er zum einen auf die Notizen der Ärzte, die den Vater mehrfach nachts als desorientiert bezeichnet haben und reicht eine 50 Jahre alte Unterschrift seines Vaters zum Vergleich ein. Er erhebt Anspruch auf den Nachlass.

Vermutung der Testierfähigkeit nicht widerlegt

Zu Unrecht, entscheiden die Richter. Nach dem Gesetz wird vermutet, das Volljährige testierfähig sind. Wer sich, wie der Sohn auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft, muss die Testierunfähigkeit des Erblassers beweisen. Das ist dem Sohn hier nicht gelungen. Zwar stand der Vater unter gehörigem Schmerzmitteleinfluss. Er hatte jedoch keine Dosis eingenommen, die ihn erheblich geistig einschränken könnte. Auch die Notizen der Ärzte stehen diesem Urteil nicht entgegen. Nächtliche Verwirrung ist bei älteren, schwer erkrankten Menschen im Krankenhaus häufig der Fall und oft auf die Nacht beschränkt. Am Tage können die Patienten hinreichend klar Gedanken fassen. Auch kann nicht deshalb auf Testierunfähigkeit geschlossen werden, weil der Notar den Vater am Vortag für verwirrt gehalten hat. Denn der Notar selbst beschreibt den Zustand des Vaters am nächsten Tag ebenso wie mehrere Zeugen als geistig klar.

Errichtung eines formwirksamen Testaments hinreichend nachgewiesen

Dass der Vater seine Zustimmung nur mit einem Nicken kundgetan hat, schadet nicht. Für notarielle Verträge ist dies ausreichend, solange das notarielle Dokument auch unterschrieben wird. Es ist auch davon auszugehen, dass der Vater den Erbvertrag selbst unterschrieben hat, da der Notar dies bestätigt hat. Die Tatsache, dass die Unterschrift unter dem Erbvertrag Unterschiede zu einer 50 Jahre alten Unterschrift des Erblassers aufweist, ist kein Indiz für eine Fälschung. Die Mutter ist Alleinerbin geworden.

Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Urt. v. 15.11.2018 (1 U 1198/17)

Quellenangabe: www.erbrecht-dav.de