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26.02.2019 12:22 Alter: 5 yrs
Kategorie: Blog

Damit Streit um den Nachlass ausbleibt


Bremen (Weser Kurier). Was beim Testament zu beachten ist - und wie der Verfasser die Steuern für die Erben reduzieren kann: Jeder siebte Erbe hat bereits Streit um den Nachlass miterlebt, hat die Studie der Postbank ermittelt. Nach Berechnungen des Geldinstituts werden in diesem Jahr rund 330 Milliarden Euro vererbt. Doch beim Geld hört die Freundschaft bekanntlich auf, auch wenn sich 91 Prozent der künftigen Erben wünschen, dass es keinen Streit um das künftige Erbe gibt.

Doch wie lässt er sich verhindern? „Eine unmissverständliche Nachlassplanung, zum Beispiel durch ein Testament, und klare Absprachen mit allen Beteiligten zu Lebzeiten des Erblassers können den Zündstoff deutlich reduzieren“, sagt Anja Maultzsch von der Postbank. Rechtsanwalt Thomas Krüger empfiehlt einen dreistufigen Aufbau des Testaments. „Im ersten Teil sollten die Familienverhältnisse und der Güterstand der Ehe dargelegt werden sowie eventuell schon vorhandene Testamente widerrufen werden.“ Der zweite Teil benennt die Erben, „also wer mit welcher Quote des Erbes bedacht werden soll“. Im dritten Teil können dann noch gegenständliche Zuordnungen an die Erben erfolgen. „Hier ist es möglich, dritte Personen oder gemeinnützige Vereine zu bedenken. Man spricht dann von einem sogenannten Vermächtnis“.
Zum Amtsgericht oder zum Notar
Grundsätzlich ist der Erblasser in seinen testamentarischen Verfügungen frei. „Aber das Erbrecht sichert den nächsten Angehörigen ein Mindestrecht zu, den Pflichtteil“, sagt Krüger. Geltend machen können ihn nur die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, die Eltern und der Ehepartner. Ihnen steht die Hälfte der Summe zu, die sie erhalten würden, wenn der Verstorbene sie nicht vom Erbe ausgeschlossen hätte.
Eine der wichtigsten Regeln ist, dass das Testament von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich vom Erblasser selbst verfasst und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden muss - wenn man es eigenständig verfasst. Auch Ort und Datum sollten nicht fehlen. Alternativ kann ein sogenanntes öffentliches Testament bei einem Notar erstellt werden. Üblich ist, dass der Erblasser seine Wünsche mündlich abgibt und der Notar diese schriftlich und rechtssicher dokumentiert. Unterzeichnet wird das öffentliche Testament vom Erblasser wie auch vom Notar. „Ein öffentliches Testament wird automatisch beim Amtsgericht aufbewahrt. So kann der Erblasser sicher sein, dass ein Testament nach seinem Tod gefunden und eröffnet wird“, sagt Maultzsch. Auch ein eigenhändiges Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden.

Doch neben der Form sollte daran gedacht werden, was vererbt wird. Während Sparanlagen und festverzinsliche Wertpapiere in den letzten Jahren wegen der niedrigen Zinsen kaum an Wert gewonnen haben, sieht es mit Immobilien ganz anders aus. Wer etwa eine Immobilie in den Metropolen wie München, Hamburg oder Berlin erbt, hat den Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder bei Erbschaften und Schenkungen schon überschritten, weil die Immobilienpreise in den letzten Jahren stark gestiegen sind. Der Mittelwert für ein Einfamilienhaus in Bremen liegt inzwischen bei 340.000 Euro, vor zehn Jahren waren es noch 230.000 Euro. In Hamburg hat ein vergleichbares Eigenheim inzwischen einen Wert von 464.160 Euro erreicht. Die Folge bei einer Erbschaft: Für 64.160 Euro muss Erbschaftsteuer entrichtet werden. Rund 4.490 Euro werden dann fällig, denn für Kinder beträgt der Steuersatz sieben Prozent bis zu einem Wert des steuerpflichtigen Erbes von 75.000 Euro. Wer nicht nur eine Durchschnittsimmobilie erbt, für den kann es schnell noch teurer werden, weil die Steuersätze ansteigen.

Für eine Optimierung der Erbschaft ist es nach dem Todesfall zu spät. Deshalb sollte langfristig geplant werden. Da der Freibetrag von 400.000 Euro alle zehn Jahre für Schenkungen beansprucht werden kann, ist eine solche überlegenswert. Der Gesetzgeber gesteht Kindern bei Schenkungen den doppelten Freibetrag zu, wenn beide Elternteile Schenkungen aus ihrem eigenen Vermögen vornehmen. Für das obige Beispiel ändert sich die Steuerrechnung bei der Schenkung, wenn beide Elternteile je die Hälfte der Immobilie besitzen, also jeweils im Gegenwert von rund 232.000 Euro, der dann noch unter dem Freibetrag liegt.

Doch Schenkungen sind eine komplizierte Angelegenheit, in jedem Fall sollte man sich vorher fachlichen Rat einholen. Denn solche Freibeträge können nur alle zehn Jahre einmal genutzt werden. So bleibt die Schenkung nur dann steuerfrei, wenn der Schenkende noch mindestens zehn Jahre lebt. Verstirbt dieser vor Ablauf dieser Frist, werden die Schenkung und das Erbe vom Fiskus zusammengefasst und sind somit, sofern sie gemeinsam den Freibetrag von 400.000 Euro übersteigen, erbschaftssteuerpflichtig. Für Enkel gilt nur ein Freibetrag von 200.000 Euro.

Über das sogenannte lebenslange Nießbrauchsrecht können sich die Eltern weiterhin die lebenslange Nutzung der bereits verschenkten Immobilie sichern. Im Unterschied zum Wohnrecht ermöglicht das Nießbrauchsrecht eine umfassende Nutzung der Immobilie. Autor: Olaf Grahl